Aktuelle Immobilienthemen

Pluspunkt Energieausweis – Energetische Beurteilung der Immobilie

Käufer wie Mieter von Immobilien sind daran interessiert, möglichst vor Abschluss eines Vertrages zu wissen, welche Energiekosten auf sie zukommen. Um hier mehr Transparenz zu schaffen, hat der Gesetzgeber den Energieausweis eingeführt. Anhand einer Klassifizierung des Energieverbrauchs haben Immobilienkäufer und Mieter die Möglichkeit abzuschätzen, wie hoch auch ihr künftiger Verbrauch sein wird.

Die gesetzlichen Regelungen - Energieausweis

Bereits 2009 wurde der Energieausweis in Deutschland Pflicht. Immobilienbesitzer müssen ihn sowohl beim Verkauf als auch der Vermietung von Wohnungen sowie Häusern der Vertragspartei vorlegen und beim Abschluss des Vertrages übergeben. 2014 wurde die Energieeinsparungsverordnung novelliert, seither ist es gesetzliche Vorgabe, diese Angaben in Immobilienanzeigen zu veröffentlichen. Die wenigen Ausnahmen von dieser Regelung gelten etwa für unbeheizte Räume wie Garagen und Lagerflächen oder Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen.

Im November 2020 trat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft, in dem alle bisherigen Vorschriften vereint sind. Ein Energieausweis darf nicht älter als zehn Jahre sein. Er muss von zugelassenen Institutionen und Personen wie Architekten, Ingenieuren oder entsprechend fortgebildeten Handwerkern erstellt sein. Die entsprechenden Vorschriften sind im § 88 GEG geregelt.

Verbrauchsausweis versus Bedarfsausweis

Energieleiste im Raum

Grundsätzlich erlaubt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zwei Arten des Energieausweises: den Energiebedarfsausweis und den Energieverbrauchsausweis.

Die Grundlage beim Energiebedarfsausweis bilden die Bausubstanz und die Anlagentechnik vor allem für Heizung und Warmwasserbereitung. Aus diesen Faktoren wird die Energiemenge berechnet, die bei einer durchschnittlichen Nutzung anfallen wird.

Beim Energieverbrauchsausweis bildet der erfasste Energieverbrauch, etwa Heizkostenabrechnungen, die Basis. Hier wird ein Zeitraum von drei Jahren erfasst, Witterungseinflüsse werden dabei geglättet. Die Kosten der Warmwasserbereitung zählen ebenfalls beim Energieverbrauchsausweis mit. Hier liegt es allerdings auch am jeweiligen Mieter bzw. Eigentümer, denn er beeinflusst durch sein Verhalten den Verbrauch.

Vorteile für beide Parteien - Energieausweis

Neue Energieausweise beinhalten auch Vorschläge zur Sanierung. Hat ein Verkäufer oder Vermieter diese in den letzten Jahren bereits vorgenommen, kann er dies durch das Vorlegen eines neuen Ausweises dokumentieren. Zwar gilt ein Energieausweis zehn Jahre lang, beim Wechsel der Eigentümer oder Mieter kann es jedoch ratsam sein, sich rechtzeitig einen aktuellen Ausweis ausstellen zu lassen.

Die gültige Energieeffizienzklasse wird durch eine Skala dargestellt, die in unterschiedlichen Farben unterlegt ist. Sie reicht von der Klasse A+ bis H. Bis zum Jahr 2014 wurden allerdings die Referenzwerte anders bewertet als in den neuen Ausweisen. Vor allem Käufer sind deshalb gut beraten, wenn sie einen aktuellen Ausweis verlangen, um angemessene Vergleichswerte für einzelne Immobilien zu haben. Eigentümer wiederum haben die Möglichkeit, sich vor dem Verkauf zu überlegen, ob eine energetische Sanierung noch vorher erfolgen sollte, um einen besseren Verkaufspreis zu erzielen.

Checkliste – Relevante Angaben und Informationen zum Energieausweis

Die relevanten Angaben sind laut § 87 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG):

  • Die Art des Ausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis,
  • Der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude, bezogen auf die Wohnfläche. Für Nichtwohngebäude ist diese Angabe für Wärme und Strom getrennt aufzuführen.
  • Die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
  • Bei Wohngebäuden: das im Energieausweis genannte Baujahr sowie die genannte Energieeffizienzklasse (Klassen A+ bis H), falls der Energieausweis nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurde.
  • Energieausweise, die ab dem 1. Mai 2021 neu ausgestellt wurden, müssen auch über die Höhe der CO2-Emissionen des Gebäudes informieren (Geltung sowohl für den Verbrauchs- als auch für den Bedarfsausweis)
  • Eigentümer müssen ab dem 1. Mai 2021 die energetische Qualität des Gebäudes detailliert angeben. Dazu gehört auch ein Hinweis auf inspektionspflichtige Klimaanlagen und das Datum der nächsten fälligen Untersuchung (Geltung sowohl für den Verbrauchs- als auch für den Bedarfsausweis)
  • Wer einen Verbrauchsausweis ausstellt, muss das Gebäude weiterhin vor Ort prüfen. Für die Bewertung reichen aber auch Fotos aus, wenn diese geeignet sind, um passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen.
  • Stellen Eigentümer Daten für die Erstellung des Ausweises zur Verfügung, sind sie für die Richtigkeit der Daten verantwortlich. Der Aussteller ist ebenso verpflichtet, die Daten zu prüfen.

Kosten des Energieausweises – In Abhängigkeit von Verbrauchs- oder Bedarfsausweis

Die Kosten des Energieausweises können variieren, je nachdem ob ein verbrauchsorientierter oder ein bedarfsorientierter Energiepass ausgestellt wird. Aufgrund des geringen Aufwands bei der Erstellung ist der Verbrauchsausweis günstiger als der Bedarfsausweis. Vor allem, wenn dieser durch einen Energieberater durch eine Vor-Ort-Begehung ausgestellt wird.

Unsere Leistung für Sie – Einholung des Energieausweises

Eigentümer sind in der Pflicht, beim Haus-, Wohnungsverkauf oder der Vermietung der Immobilie grundsätzlich einen Energieausweis vorzulegen.

Ihre Vorteile, wenn Sie Pscheidt Immobilien mit dem Verkauf beziehungsweise der Vermietung Ihrer Immobilie beauftragen:

  •   Wir organisieren die Erstellung des Energieausweises für Sie bei einem geprüften Anbieter
  •   Wir übernehmen die Kosten des Energieausweises als Teil unseres Services

Gerne beantworten wir Ihre Fragen rund um das Thema „Energieausweis“

Kontaktieren Sie uns gerne unter:

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